Wissenswertes

FAQ
Häufig gestellte Fragen

Unsere Praxis finden Sie in der Cottbuser Str. 26a in 03149 Forst(Lausitz).

Gesetzliche Grundlagen der Verordnung, Vergütung und Abrechnung (inkl. Zahlungspflicht)

  1. Ergotherapeutische Behandlungen erfolgen auf Grundlage einer ärztlichen oder zahnärztlichen Heilmittelverordnung gemäß
  • 32 SGB V (Anspruch auf Heilmittel)
  • der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in der jeweils gültigen Fassung
  • sowie den geltenden Heilmittel-Katalogen des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
  1. Der Patient/ Die Patientin verpflichtet sich,
  • Die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn vorzulegen
  • Etwaige Änderungen oder Ergänzungen durch die Krankenkasse (z.B. Genehmigungspflicht, Bewilligung) rechtzeitig mitzuteilen
  1. Sollte eine Verordnung von der Krankenkasse nicht genehmigt oder zurückgewiesen werden, obwohl die Behandlung bereits begonnen wurde, ist der Patient/die Patientin verpflichtet, die erbrachten Leistungen privat zu tragen, sofern kein Fehler der Praxis vorliegt. Die Verordnung wird von der vertragsärztlichen Praxis (z.B. Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt) ausgestellt und enthält Art, Umfang und Frequenz der Therapie.
  2. Die Abrechnung der ergotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß den mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Heilmittelpreisen und den Rahmenverträgen nach § 125 SGB V.
  3. Unsere Praxis rechnet die erbrachten Leistungen über die opta data Finance GmbH als beauftragte Abrechnungsstelle ab.
  4. Gesetzlich Versicherte sind gemäß § 32 SGB V verpflichtet, für Heilmittel eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Diese Beträgt derzeit
  • 10 Euro je Verordnung sowie
  • 10% des Verordnungswertes.
  • Die Zuzahlung ist laut Rechnung zu überweisen. Unsere Praxis leitet diese im Rahmen der Abrechnung an die Krankenkasse weiter. Barzahlung sowie EC-Zahlung sind in unserer Praxis derzeit leider nicht möglich.
  • Zuzahlungsbefreiungen:
  • Patienten/Patientinnen, die von ihrer Krankenkasse eine Befreiungskarte oder Bescheinigung über Zuzahlungsbefreiung besitzen, sind verpflichtet, diese vor Behandlungsbeginn vorzulegen.
  • Wird die Befreiung erst nach Beginn der Behandlung vorgelegt, erfolgt keine rückwirkende Befreiung über die Praxis. Der Patient/ Die Patientin kann jedoch eine Erstattung direkt bei der Krankenkasse beantragen.
  • Innerhalb einer laufenden Verordnung:
  • Falls während einer laufenden Verordnung eine Zuzahlungsbefreiung erteilt wird, kann der Patient/die Patientin die bereits geleistete Zuzahlung von der Krankenkasse erstatten lassen.
  • Unsere Praxis ist in diesem Fall nicht rückerstattungspflichtig.
  • Mit einer neuen Verordnung die ein Patient/eine Patientin bringt gilt Selbstverständlich die Zuzahlungsbefreiung.
    1. Privatversicherte Patienten/Patientinnen schließen vor Beginn der Behandlung einen Honorarvertrag gemäß der geltenden Gebührenordnung mit unserer Praxis. Eine Kostenerstattung durch die Versicherung erfolgt nach dem Einreichen der Rechnung durch den Patienten/die Patientin und je nach gewähltem Tarif, eine vollständige Erstattung wird jedoch nicht garantiert.

    Für das Jahr 2026 rechnet unsere Praxis mit dem Faktor 1,8 ab.

    1. Selbstzahlerleistungen (Schmerztherapie) sind in der Regel nicht erstattungsfähig und werden direkt mit der Praxis abgerechnet.
    2. Zahlungen sind nach Rechnungserhalt und spätestens zum genannten Datum fällig.

     

Ergotherapie wendet sich an Menschen aller Altersgruppen mit Einschränkungen der Handlungsfähigkeit in Ihrem persönlichen Alltag.