Gesetzliche Grundlagen der Verordnung, Vergütung und Abrechnung (inkl. Zahlungspflicht)
- Ergotherapeutische Behandlungen erfolgen auf Grundlage einer ärztlichen oder zahnärztlichen Heilmittelverordnung gemäß
- 32 SGB V (Anspruch auf Heilmittel)
- der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in der jeweils gültigen Fassung
- sowie den geltenden Heilmittel-Katalogen des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Der Patient/ Die Patientin verpflichtet sich,
- Die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn vorzulegen
- Etwaige Änderungen oder Ergänzungen durch die Krankenkasse (z.B. Genehmigungspflicht, Bewilligung) rechtzeitig mitzuteilen
- Sollte eine Verordnung von der Krankenkasse nicht genehmigt oder zurückgewiesen werden, obwohl die Behandlung bereits begonnen wurde, ist der Patient/die Patientin verpflichtet, die erbrachten Leistungen privat zu tragen, sofern kein Fehler der Praxis vorliegt. Die Verordnung wird von der vertragsärztlichen Praxis (z.B. Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt) ausgestellt und enthält Art, Umfang und Frequenz der Therapie.
- Die Abrechnung der ergotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß den mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Heilmittelpreisen und den Rahmenverträgen nach § 125 SGB V.
- Unsere Praxis rechnet die erbrachten Leistungen über die opta data Finance GmbH als beauftragte Abrechnungsstelle ab.
- Gesetzlich Versicherte sind gemäß § 32 SGB V verpflichtet, für Heilmittel eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Diese Beträgt derzeit